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Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit– warum davon oft nur der Chef profitiert

Jochen ist Kellner und Schichtleiter in einer Bar und arbeitet dort in der Nachtschicht. Sein Arbeitstag startet um 17 Uhr und Feierabend ist am Wochenende meist zwischen 4 und 5 Uhr morgens. Dafür bekam er bis jetzt 12 Euro in der Stunde, was im Vergleich zu anderen Gastronomiebetrieben eher im oberen Bereich und er damit

zufrieden war. Dafür konnte er sich nicht mit seinen Freunden treffen, denn die haben ja nur Abends oder am Wochenende Zeit und verzichtet auf eine Pause, die gab es sowieso noch in keinem Betrieb, in dem er gearbeitet hatte.

Wie jeden Monat schaute er sich seine Gehaltsabrechnung an. Ihn interessierte nur der Nettobetrag, also das was bei Ihm auf dem Konto landet. Da er nach Stunden bezahlt wird, variiert der Lohn jeden Monat ein wenig. Doch als er genauer hinschaute, sah er, dass auf einmal sehr viel mehr auf der Verdienstabrechnung stand. Früher war da nur die Anzahl der Stunden multipliziert mit seinem Stundenlohn und die Steuerabzüge. Jetzt war da auf einmal ein Grundlohn, Fahrtgeld je Tag, Nachtzuschlag 1, Nachtzuschlag 2, Sonntagszuschlag und Internetkostenzuschuss. Sein Netto blieb aber in etwa gleich, darum wunderte er sich nur kurz, vergaß es aber wieder.

Einige Monte später ging Jochen in seinen wohlverdienten Urlaub. Er wusste ja, er bekommt seinen Lohn weiterhin. So wie das schon immer war. Doch als er gut erholt zurück war und er auf sein Konto schaute, war nur etwa die Hälfte seines normalen Lohnes auf sein Konto überwiesen worden. Er ging von einem Versehen aus und sprach seinen Chef darauf an. Der Chef aber sagte, dass nur der Grundlohn als Urlaubs- oder Krankengeld angerechnet werde, denn Zuschläge bekommt Jochen nur, wenn er tatsächlich arbeitete.

Jochen wollte dies nicht einsehen und drohte seinem Chef mit einem Anwalt. Daraufhin wurde Jochen von seinem Chef fristlos gekündigt. Der Anwalt musste Jochen leider mitteilen, dass die Lohnabrechnung rechtens sei und er keine Chance hatte, den Rechtsstreit zu gewinnen. Frustriert meldete sich Jochen bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, denn er wollte in aller Ruhe einen neuen Job suchen, vielleicht ja tagsüber, das wäre schön.

Ein paar Tage später bekam er einen Bescheid von der Agentur für Arbeit für die Zusage seines Arbeitslosengelds. Er erschrak, denn es war gerade einmal ausreichend für seine Miete. Wie kann das sein?

„Auch hier hat Jochen mit den Zuschlägen ein Problem“, sagt Johannes Greiner, Geschäftsführer der Unternehmensberatung Greiner Kommunikation in Stuttgart. „Denn genau wie nur der Grundlohn bei Urlaubs- oder Krankheitsfällen angerechnet wird, so wird auch hier nur der Grundlohn bei der Ermittlung des Arbeitslosengelds hinzugezogen, denn nur er war steuerpflichtig.“

Was ist geschehen? Jochens Chef hat es mit Hilfe der steuerfreien Zuschläge geschafft, seine Effektivkosten massiv zu senken, bei gleichbleibenden Nettolöhnen.

So werden die gut gemeinden Zuschläge, die dem Arbeitnehmer als Ausgleich für Nacht, - Feiertags,- und Sonntagsarbeit eigentlich steuerfrei auf seinen Stundenlohn gezahlt werden, vom Unternehmer eingestrichen. So ist Nachtarbeit für den Chef sogar günstiger.

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